Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei sofortigem pflegerischen Versorgungsbedarf

Entsteht durch Krankheit, Unfall o.ä. überraschend eine Situation, die eine sofortige pflegerische Versorgung innerhalb der Familie oder der nahen Verwandtschaft erforderlich macht, ermöglicht das Pflegezeitgesetz erwerbstätigen Angehörigen, bis zu zehn Arbeitstage ohne vorherige Ankündigung der Arbeit fern zu bleiben (Notfalltage). Diese Zeit kann genutzt werden, um sich über Pflegeleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Schritte zu einer dauerhaften Lösung für die Pflegeleistungen zu organisieren.

Tritt diese Situation ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Freistellung nicht verweigern, aber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen verlangen.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 1 besitzt. Der Pflegegrad kann auch rückwirkend anerkannt werden.

Der Arbeitgeber ist während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung des Beschäftigten nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung ausnahmsweise aus anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften oder aufgrund individualvertraglicher Absprachen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt.

Die Pflegekasse zahlt in der Zeit der Freistellung ohne Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber Pflegeunterstützungsgeld, welches als Lohnersatzleistung das Entgelt des Arbeitgebers in dieser Zeit ersetzt. Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegeversicherung des zu pflegenden Angehörigen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beantragt werden. Die Höhe entspricht der Berechnung des Kinderkrankengeldes und beträgt 90 Prozent des Netto-Einkommens.

Der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt während dieser Tage bestehen. Freiwillig und privat Krankenversicherte müssen weiter ihren vollen Beitrag zahlen. Die Pflegekasse zahlt freiwillig oder privat Krankenversicherten hierzu einen Zuschuss. Bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung tragen Pflegekasse und Pflegeperson, wie bei abhängig Beschäftigten, die Beiträge je zur Hälfte.

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