Ehrenamtliche Pflege

Wird die notwendige Pflege durch Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn sichergestellt, erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ein monatliches Pflegegeld als Ausgleich für diese Leistungen von ihrer Pflegekasse überwiesen. Man spricht in diesem Fall von einer "ehrenamtlichen Pflege".

Mit dem monatlichen Pflegegeld sind alle Aufwendungen der Grundpflege und gegebenenfalls auch der hauswirtschaftlichen Versorgung abgegolten. Das Pflegegeld ist grundsätzlich frei verfügbar und beträgt:

Pflegegrad 2332 Euro
Pflegegrad 3573 Euro
Pflegegrad 4765 Euro
Pflegegrad 5947 Euro

Hat man sich für den Weg dieser "ehrenamtlichen Pflege" entschieden, gibt es parallel ein Bündel ergänzender Hilfen:

  • z.B. können ausgesuchte Leistungen zur Entlastung der Pflegenden bei einem ambulanten Pflegedienst ergänzend "eingekauft" werden. Die Kombination von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen wird von der Pflegekasse unterstützt.
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Pflege, wie z.B. regelmäßige Pflichtbesuche eines professionellen Pflegedienstes sollen pflegende Angehörige durch Tipps und Ratschläge bei der Verbesserung ihrer Pflegeleistungen helfen und unter Einbeziehung der häuslichen Umgebung auf gegebenenfalls notwendige oder sinnvolle Hilfsmittel hinweisen. Zur Sicherstellung der Qualität der Pflege gehören auch kostenlose Pflegekurse für pflegende Angehörige.
  • Eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege ist als Ergänzung zur Sicherstellung der häuslichen Pflege möglich.
  • Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson bietet die Verhinderungspflege die Chance, eine Pflegevertretung für bis zu sechs Wochen in Anspruch zu nehmen.
  • Die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung hilft für einen Zeitraum von max. acht Wochen im Kalenderjahr akute Krisensituationen oder nach einem Krankenhausaufenthalt zu überbrücken, in denen eine häusliche Pflege nicht möglich ist.
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5) für ergänzende Betreuung durch ambulante Pflegedienste oder andere niedrigschwellige Betreuungsleistungen, wie z. B. die Inanspruchnahme anerkannter Haushaltsleistungen, Alltagsbegleitung als Hilfe für die Organisation und Bewältigung des Pflegealltags oder für die Unterstützung anerkannter Helfer bei Behördengängen oder Friedhofsbesuchen bis zu einem monatlichen Höchstbetrag erstattet werden.
  • Pflegehilfsmittel und vielfältige technische Hilfen im Haushalt, wie Pflegebetten oder auch Polster für die Lagerung, können die häusliche Pflege erleichtern oder auch die selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen unterstützen.
  • Die Beiträge zur Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung werden unter bestimmten Voraussetzungen für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 zu kümmern, von der Pflegekasse übernommen, um die Situation für pflegende Angehörige stärken (siehe Soziale Sicherung von Pflegepersonen).
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