Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst
Entscheidet sich der Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für eine Unterstützung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst, wird dieser seine erbrachten Leistungen bis zu einem monatlichen Höchstbetrag, orientiert am jeweiligen Pflegegrad, als Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Eine Auszahlung der Beträge an den Pflegebedürftigen oder dessen Angehörige erfolgt dabei nicht. Mehrleistungen des Pflegedienstes müssen privat gezahlt werden. Die Höchstbeträge betragen je nach Pflegegrad:
Pflegegrad 2 | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro |
- Pflegesachleistung umfasst Grundpflege (z.B. Körperpflege, Ernährung, Lagerung), hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigung) und die häusliche Betreuung (z.B. persönliche Hilfeleistungen durch Unterstützung zur Orientierung und Gestaltung des Alltags sowie bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben dabei Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von Ihnen gewünschten Leistungsangebotes.
- Pflegesachleistungen können für die ambulante Pflege auch erstattet werden, wenn der Pflegebedürftige nicht im eigenen Zuhause, sondern in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder auch in einem Altenwohnheim o.ä. lebt und dort versorgt wird. Nicht zulässig ist diese Abrechnung für Leistungen in einer stationären Pflegeeinrichtung.
- Hilfen durch einen ambulanten Pflegedienst können auch als Ergänzung der privaten Pflegeleistungen beauftragt werden. Die Unterstützung durch die Pflegekasse sieht die Möglichkeit einer Kombination von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (für die Dienstleistung des Pflegedienstes) ausdrücklich vor.
- Nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen können bis zu maximal 40 Prozent je Kalendermonat zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umgewidmet werden.
- Achtung: Wichtig bei der Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes ist, dass dieser einen Versorgungsvertrag mit einer Pflegekasse hat und Sie die Kontrolle darüber haben, welche Kosten für welche Leistungen entstehen. Pflegebedürftige sind vom Pflegedienst vor Vertragsschluss und zeitnah nach jeder wesentlichen Veränderung durch einen Kostenvoranschlag über die voraussichjtlichen Kosten zu informieren. In der „Auswahlhilfe Pflegeangebote“ sind die wesentlichen Kriterien für die Auswahl und auch Beauftragung eines Pflegedienstes zusammengefasst.
Pflegesachleistungen: Pflegesachleistungen werden von der Pflegekasse gewährt, wenn die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen durch die Beauftragung eines professionellen Dienstleisters, wie z.B. einem ambulanten Pflegedienst, sichergestellt wird. Die Vergütung dieser Dienstleistungen erfolgt direkt durch die Pflegekasse. Weil der Pflegebedürftige sich um die Abrechnung mit der Pflegekasse nicht kümmern muss, spricht man von einer Sachleistung. Die Höhe der monatlichen Pflegesachleistungen richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad.