Anstellung einer hauswirtschaftlichen Hilfskraft

Pflegende Angehörige können als Arbeitgeber für eine Hilfskraft auftreten. In diesem Fall ist allerdings unbedingt zu beachten, dass dann Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind und Lohnsteuer abgeführt werden muss. Die Tätigkeit der Hilfskraft muss auf hauswirtschaftliche Arbeiten begrenzt bleiben. Tätigkeiten in der Pflege sind nicht erlaubt. Die obligatorische Unfallversicherung einer hauswirtschaftlichen Hilfskraft erfolgt über die Unfallkasse Hessen.

Die Beschäftigung dieser Hilfskraft wird steuerlich gefördert. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 510 Euro bei geringfügigen bzw. bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen von 4.000 Euro.

Eine Vermittlung von Pflegekräften erfolgt durch die örtliche Agentur für Arbeit. Vor einer Beschäftigung muss durch diese geprüft werden, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Erst wenn aus diesem Personenkreis – in der Regel deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – keine geeigneten Personen in Frage kommen, ist eine Vermittlung von ausländischen Haushaltshilfen möglich. Ratsam ist, sich vor der Beschäftigung einer Hilfskraft mit der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Denn wer Arbeitskräfte ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt, begünstigt die Schwarzarbeit.

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