Kombination von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte und letztendlich auch finanzierbare Pflege zu gewährleisten, werden Pflegebedürftige sehr häufig von Angehörigen versorgt und ergänzende Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht. Die Pflegekasse erstattet dann in Höhe des bewilligten Pflegegrades sowohl Sachleistungen (für den Pflegedienst) als auch Pflegegeld (für die Eigenleistungen).

Die Berechnung dieser Kombinationsleistung ist etwas kompliziert. Der Pflegedienst rechnet seine Sachleistungen ab. Wird der Höchstsatz für Sachleistungen erreicht, besteht kein weiterer Anspruch auf Pflegegeld. Liegen die Sachleistungen unterhalb des monatlichen Höchstbetrages, so wird das Pflegegeld um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. Der Pflegebedürftige kann selbst bestimmen, in welchem Verhältnis er die Sach- oder die Geldleistung in Anspruch nimmt. An seine Entscheidung ist er für sechs Monate gebunden. Die Abrechnung erfolgt durch die Pflegekasse.

Beispiel

Ein Pflegedienst übernimmt einmal pro Woche das Baden des Pflegebedürftigen. Dieser hat Pflegegrad 2. Der monatliche Höchstbetrag für Pflegesachleistungen in Höhe von 761 Euro wird nicht aufgebraucht. Das wöchentliche Bad entspricht einem Anteil von 30% der Pflegesachleistung. Als Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige dann die noch verbleibenden 70% von 332 Euro (also 232,40 Euro).

Diese ambulanten Sachleistungen (Pflegegeld, Kosten für Pflegedienst) werden parallel zu Leistungen der Tages- und Nachtpflege im vollen Umfang gewährt.

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