Pflegezeit - Auszeit bis zu sechs Monate

Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung einen nahen Angehörigen pflegen oder in der letzten Phase des Lebens begleiten wollen, haben durch das Pflegezeitgesetz einen (einmaligen) Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für einen Zeitraum von bis zu einem halben Jahr. Dabei können sie zwischen der vollständigen und teilweisen Freistellung wählen.

Der Anspruch auf Pflegezeit ist mit dem Recht verbunden, dass der Beschäftigte nach Ablauf der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückkehren kann, d.h. vor einem unfreiwilligen Berufsausstieg, der Verschlechterung der beruflichen Entwicklungschancen o.ä. geschützt ist.

Achtung: Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

Wird eine Pflegezeit in Anspruch genommen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK nachzuweisen.

Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich diese ankündigen und mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen will.

Dem Wunsch nach einer teilweisen Freistellung hat der Arbeitgeber zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhaltes. Dieses Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalles. Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz als monatliches Darlehen ausgezahlt. Der Beschäftigte ist nicht verpflichtet, die volle Höhe in Anspruch zu nehmen. Es wird durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.

Für die Rückzahlung gilt eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, die Fälligkeit also hinausschieben, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld.

Die teilweise oder vollständige Freistellung hat auch Auswirkungen auf die Absicherung der Pflegeperson in der Sozialversicherung. Hier besteht die Möglichkeit, dass für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen, die Pflegekasse Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung zahlt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 besitzt.

Ein Schutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht für viele Pflegepersonen durch die (beitragsfreie) Mitversicherung als Ehegatte oder Kind. Besteht keine Familienversicherung, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig zum Mindestbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiterversichern oder sich privat absichern. Auf Antrag gibt die Pflegekasse einen Zuschuss zu den Beiträgen.

  • Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit grundsätzlich nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.
  • Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit: Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder eine häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Tipp

Nahe Angehörige: Beschäftigte, die in häuslicher Umgebung einen nahen Angehörigen pflegen oder in der letzten Phase des Lebens begleiten wollen, haben durch das Pflegezeitgesetz einen (einmaligen) Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für einen Zeitraum von bis zu einem halben Jahr. Dabei können sie zwischen der vollständigen und teilweisen Freistellung wählen. Der Anspruch auf Pflegezeit ist mit dem Recht verbunden, dass der Beschäftigte nach Ablauf der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückkehren kann, d.h. vor einem unfreiwilligen Berufsausstieg, der Verschlechterung der beruflichen Entwicklungschancen o.ä. geschützt ist.

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