Häusliche Pflege bei Verhinderung

Wenn Angehörige oder nahestehende Personen die Pflege übernehmen, dann muss die Pflege sichergestellt werden, auch wenn diese einmal ausfallen. Die Pflegekasse übernimmt in diesen Fällen die Kosten für eine sogenannte Verhinderungspflege, unabhängig davon, aus welchem Grund die Pflegeperson ausfällt, also sowohl bei Krankheit, Urlaub oder bei anderen Gründen der Pflegeperson.

Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Entstandene Aufwendungen müssen nachgewiesen werden. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird. Auch eine formlose Antragstellung ist möglich.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 besitzt.

Als Erstattung stehen für solche Pflegeleistungen pro Jahr für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen maximal 1.612 Euro zur Verfügung. Diese Leistungen können pro Jahr um bis zu 50 % nicht verbrauchter Leistungen der Kurzzeitpflege, maximal 806 Euro aufgestockt werden.

Dieser Betrag kann eingesetzt werden:

  • für die Betreuung durch eine private Pflegeperson (z.B. durch einen Nachbarn) – hier übernimmt die Pflegekasse die angemessenen Aufwendungen. Diese sollten im Vorfeld unbedingt mit der Pflegekasse geklärt werden.
  • für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst - die Pflegekasse kann neben den Kosten für Pflegeeinsätze auch Aufwendungen für stundenweise Betreuung bis zum o.g. Höchstbetrag übernehmen.
  • für die Betreuung in einer Tagespflege – die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten bis zum o.g. Höchstbetrag.
  • für den vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung - die Pflegekasse übernimmt bis zu 50% des Leistungsbeitrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 % des bisherigen Betrags ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Die Leistungen für die Verhinderungspflege lassen sich so auf maximal 2.418 Euro erhöhen.
  • bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Menschen, die mit der pflegebedürftigen Person in einer Hausgemeinschaft leben, wird der Anspruch auf Verhinderungspflege auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades für bis zu sechs Wochen begrenzt.
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