Pflegeleistungen

Die Geldleistungen der Pflegeversicherung unterscheiden sich nach Pflegegrad und der Leistungsart. Einige Leistungen werden als Sachleistung erbracht. Der Wert der Sachleistung ist je nach Pflegegrad begrenzt.

Leistungen bei häuslicher Pflege

Pflegegeld

Monatliches Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch eine selbst organisierte Pflegeperson wird erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Sachleistungen kombiniert werden, wenn die ambulante Sachleistung den Pflegebedarf nur teilweise abdeckt.

Pflegegrad 2332 Euro
Pflegegrad 3573 Euro
Pflegegrad 4765 Euro
Pflegegrad 5947 Euro

Pflegesachleistung

Erfolgt die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst, so übernimmt die Pflegekasse dessen Kosten ab Pflegegrad 2 bis zu einem bestimmten Höchstwert. 

Pflegegrad 2761 Euro
Pflegegrad 31.432 Euro
Pflegegrad 41.778 Euro
Pflegegrad 52.200 Euro

Pflegebedürftige können (zusätzlich) den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 Euro pro Monat unter bestimmten Voraussetzungen für diese Leistungen einsetzen.

Kombinierte Pflegesachleistungen und Pflegegeld bei gemeinsamer Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst

Es gelten die zuvor aufgeführten Höchstbeträge für Pflegesachleistungen. Davon werden zuerst die Kosten für einen Pflegedienst (Pflegesachleistung) abgerechnet. Ein verbleibender Rest kann prozentual anteilig als Pflegegeld für den betreuenden Angehörigen gewährt werden. Bleibt kein Rest, entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen die Aufwendungen für eine Ersatzkraft. Die Pflege wird dann durch einen professionellen Pflegedienst oder sonstige Personen, die keine Angehörigen sind, übernommen.

Für diese werden unabhängig vom Pflegegrad, jedoch erst ab Pflegegrad 2 bis zu 1.612 Euro jährlich übernommen.

Ist die Ersatzkraft ein Angehöriger, der mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, oder lebt die Ersatzkraft mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft, so werden die Aufwendungen bis zum 1,5-fachen des jeweiligen Pflegegeldes übernommen.

Zusätzlich kann der Anspruch um bis zu 50 % der Leistungen der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege (also bis zu weiteren 806 Euro) pro Jahr aufgestockt werden.

Leistungen bei stationärer und teilstationärer Pflege

Kurzzeitpflege – vollstationär für Menschen über einen begrenzten Zeitraum

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten eine Erstattung von bis zu 1.774 Euro für eine notwendige Ersatzpflege in einem Zeitraum von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr in allen Pflegegraden für pflegebedingte Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind Eigenleistungen.

Der Leistungsanspruch lässt sich auf bis zu 3.386 Euro zu Lasten nicht verbrauchter Verhinderungspflege ausweiten.

Pflegebedürftige können hierfür auch den Entlastungsbetrag von 125 Euro einsetzen, der bereits ab Pflegegrad 1 zusteht.

Leistungen bei teilstationärer Pflege in Ergänzung zur häuslichen Pflege

Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen für eine teilstationäre Tages- und Nachtpflege auch neben den Leistungen bei häuslicher Pflege, jedoch nur bis zu einer monatlichen Höchstgrenze je nach Pflegegrad. 

Pflegegrad 2689 Euro
Pflegegrad 31.298 Euro
Pflegegrad 41.612 Euro
Pflegegrad 51.995 Euro

Pflegebedürftige können hierfür auch den Entlastungsbetrag von 125 Euro einsetzen, der bereits ab Pflegegrad 1 zusteht.

Vollstationäre Pflege auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung

Erstattet werden die pflegebedingte Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege je nach Pflegegrad bis zu einer monatlichen Höchstgrenze. 

Pflegegrad 1125 Euro
Pflegegrad 2770 Euro
Pflegegrad 31.262 Euro
Pflegegrad 41.775 Euro
Pflegegrad 52.005 Euro

Durch die Einführung der neuen Pflegegrade kann im Einzelfall die Leistung der Pflegekasse jetzt niedriger sein als vorher. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse einen Zuschlag in Höhe der Differenz.

Pflegeleistungen in vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Bei Menschen mit Behinderungen mit den Pflegegraden 2 bis 5 in vollstationären Einrichtungen, in denen die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 266 Euro im Monat (§ 43 a SGBXI). Zusätzlich kann Eingliederungshilfe beantragt werden.

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