Beratung, soziale Sicherung der Pflegepersonen

Die Pflegeversicherung unterstützt bzw. stellt ein großes Beratungsnetz im breiten Themenfeld der Pflege bereit. Diese Informations- und Beratungsleistungen sind i.d.R. kostenlos, dienen sie doch speziell dem Kompetenzaufbau von Pflegebedürftigen und Angehörigen.

Kostenlose Beratungsleistungen 

  • Beratung durch die zuständige Pflegekasse in allen Bereichen
  • Pflegeberatung im häuslichen Umfeld
  • Begutachtung durch den MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  • Unterstützung bei der umfassenden Beratung durch die Pflegestützpunkte
  • Qualitätssicherungsbesuch bei häuslicher Pflege

Kostenlose Prüfung und Informationen 

  • Qualitätsprüfung ambulanter Dienste
  • Qualitätsprüfung stationärer Pflegeeinrichtungen
  • Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätsprüfung auf dem Internetportal des GKV-Spitzenverbandes

Kostenübernahme für Pflegekurse

  • Für pflegende Angehörige durch Wohlfahrtsverbände, Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste oder Volkshochschulen.

Leistungen zur sozialen Sicherung für Pflegepersonen

  • Pflegepersonen sollen für die Zeit der Pflege trotzdem sozial abgesichert sein. Deshalb zahlt die Pflegekasse für sie Beiträge in die sozialen Sicherungssysteme ein. Dies gilt aber nur, wenn der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 besitzt.
  • Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Umfang der Pflegetätigkeit. Maßgebend sind der Pflegegrad und der Umfang der Tätigkeit. Die Beiträge sind am höchsten, wenn der Pflegebedürftige nur Pflegegeld bezieht und werden reduziert, wenn der Pflegebedürftige zusätzlich zur Pflege durch die Pflegeperson wenigstens teilweise eine Pflegesachleistung bezieht.
  • In der Arbeitslosenversicherung wird die Pflegezeit als Versicherungszeit berücksichtigt; die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.
  • In der Kranken- und Pflegeversicherung gewährt die Pflegeversicherung in den Fällen, in denen keine anderweitige Absicherung (Familienversicherung) besteht, auf Antrag einen Beitragszuschuss zum Mindestbeitrag in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Pflegepersonen sind während der pflegerischen Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
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