Qualitätssicherungsbesuch bei häuslicher Pflege

Pflegende Angehörige sind in den meisten Fällen pflegerische Laien. Häufig fehlt diesen Angehörigen eine Ausbildung in der Pflege, sodass insbesondere zu Beginn Schwierigkeiten bei den einzelnen Handgriffen und Pflegeleistungen auftreten können. Der regelmäßige Besuch eines professionellen Pflegedienstes (selbst ausgewählt) soll Angehörige bei der häufig belastenden häuslichen Pflege beratend unterstützen und auch unter Einbeziehung der häusliche Umgebung auf gegebenenfalls notwendige Hilfsmittel ergänzend hinweisen. Richtig verstanden, sollten auf diesen Termin hin aufgetretene Probleme dokumentiert, wichtige Fragen formuliert und ohne Scheu mit den Fachleuten des Pflegedienstes besprochen werden. Regelmäßige „Qualitätssicherungsbesuche“ (§ 37 Abs. 3 SGB XI) sollen daher eine ausreichende pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen durch die Angehörigen (Laienpflege) sichern helfen und dienen der Hilfestellung und praktischer pflegefachlicher Unterstützung der pflegenden Angehörigen.

Bei dem Besuch soll zwar nicht die Kontrolle der Pflegeleistungen im Vordergrund stehen, sondern eine Hilfestellung geboten werden. Aber immer dann, wenn festgestellt wird, dass die häusliche Pflege nicht ausreichend verfolgt wird oder Pflegeschäden bereits aufgetreten sind oder sogar eine so genannte gefährliche Pflegesituation vorliegt, besteht für den Pflegedienst eine Mitteilungspflicht an die Pflegekasse. Diese kann die Zahlung von Pflegegeld einstellen, sodass ein ambulanter Pflegedienst oder die stationäre Pflege als Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden muss.

Die monatliche Zahlung des Pflegegeldes (bei pflegerischer „Eigenversorgung“ durch Bekannte oder die Familie) setzt regelmäßige Qualitätssicherungsbesuche durch einen selbst zu bestimmenden professionellen Pflegedienst verpflichtend voraus.

Die Häufigkeit dieser Besuche orientiert sich an den Pflegegraden:

  • alle 6 Monate bei Pflegegrad 2 und 3
  • alle 3 Monate bei Pflegegrad 4 und 5.

Werden diese für die Versicherten kostenlosen Beratungseinsätze nicht in Anspruch genommen oder abgelehnt, kann das ausbezahlte Pflegegeld nach § 37 Abs. 6 SGB XI gekürzt oder im Wiederholungsfall sogar gestrichen werden.

Die Kosten für diese Besuche trägt die zuständige Pflegekasse.

Auch wer durch einen professionellen Pflegedienst gepflegt wird, kann alle sechs Monate einen solchen Besuch zur Qualitätssicherung in Anspruch nehmen.

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