Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen als Geld- oder Sachleistungen, um die Grundpflege, die hauswirtschaftliche Versorgung, die notwendige Betreuung oder auch die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim zu unterstützen. Diese Hilfen orientieren sich jeweils am Einzelfall. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Grundlage ist die Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) über den Umfang die konkreten Einschränkungen und die notwendigen Leistungen. Zu den Leistungen der Pflegeversicherung gehören auch die Erstattungen für Pflegehilfsmittel und die Beteiligung an den Kosten für Umbaumaßnahmen des Wohnumfelds.

Die Kostenerstattung der Pflegekasse erfolgt im Rahmen von Höchstsätzen für einzelne Leistungen – unabhängig von tatsächlich höher anfallenden Kosten. Nicht abgedeckte Kosten müssen selbst getragen werden. Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Eine intensive Beratung über mögliche Pflegeleistungen und Kosten im Vorfeld ist deshalb unabdingbar!

Die Pflegeversicherung unterstützt den Pflegebedürftigen in verschiedenster Art mit dem Ziel - soweit möglich - den Vorrang der häuslichen Pflege vor der stationären Pflege in Pflegeeinrichtungen sicher zu stellen.

Vorrang gegenüber den Leistungen der Pflegekasse hat auch eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die Unfallversicherung. Einzelne Leistungen wie z.B. die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung werden durch Kranken- und Pflegeversicherung angeboten. Bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit ist die Krankenkasse zuständig, bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit die Pflegekasse. Leistungen können nicht doppelt bezogen werden.

Sofern Pflegebedürftige finanziell nicht in der Lage sind, ihren Eigenanteil an den entstehenden Pflegekosten zu entrichten oder keine Leistungen der Pflegekasse erhalten, können sie nach § 61 SGB XII auch „ Hilfe zur Pflege “ beim örtlichen Sozialamt beantragen.

Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung entsprechen mindestens denen der gesetzlichen Pflegeversicherung.

„Ruhen von Leistungen“

Bei Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Wochen ruhen die Leistungen der Pflegeversicherung. Der Anspruch auf Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld ruht jedoch nicht beim Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Außerdem ruht der Anspruch auf Pflegegeld bei einer Unterbringung in einer stationären Krankenhauseinrichtung von mehr als vier Wochen. Pflegesachleistungen ruhen bereits ab dem Tag des stationären Aufenthaltes. Die Pflegekassen oder Pflegestützpunkte können hierüber umfangreich beraten.

In den folgenden Kapiteln werden die Leistungen der Pflegekasse, unterschieden nach Geld- und Sach- und Beratungsleitungen, kompakt dargestellt.

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