Feststellen der Pflegebedürftigkeit

Die Gewährung von Leistungen im Falle einer Pflegebedürftigkeit kann unterschiedliche Hintergründe haben.

Dienen ärztlich verordnete Hilfsleistungen dazu, die Gesundheit zu erhalten, wieder herzustellen oder auch eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit zu verhindern, sind dies Leistungen der Gesetzlichen Krankenkasse. Diese Leistungen müssen vom Arzt verordnet sein und werden von der Krankenkasse bezahlt.

Der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung setzt grundsätzlich die Anerkennung der „Pflegebedürftigkeit“ durch die Pflegekasse voraus. Diese prüft, ob überhaupt und in welchem Umfang Leistungen notwendig und zweckmäßig sind. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im positiven Fall die Zuordnung eines Pflegegrades. Die Leistungen der Pflegekasse orientieren sich grundsätzlich an diesem zuerkannten Pflegegrad.

Individuelle Rechtsberatung

Das Thema „Pflege“ ist äußerst komplex. Die notwendigen Entscheidungen im Pflegefall setzen detaillierte Informationen voraus. Jeder Pflegebedürftige hat auch deshalb einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Diese ist kostenlos und erfolgt auf Wunsch auch in der häuslichen Umgebung oder in einer Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt. Detaillierte Auskünfte hierzu erteilen die Pflegekassen, Pflegestützpunkte oder fachkundige Dritte (Sozialverbände, Beratungsstellen, Rechtsanwälte u.a.).

Das Feststellungsverfahren beginnt mit der Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse. Anschließend folgen die medizinische Begutachtung und die formale Einstufung durch die Pflegekasse. In dem Gutachten der Pflegekasse werden ab 1.1.2017 auch Feststellungen zu notwendigen Hilfsmitteln getroffen. Die Notwendigkeit dieser Hilfsmittel ist damit gleichzeitig bereits anerkannt.

Querverweis

In den nachstehenden Unterkapiteln sind die einzelnen Verfahrensschritte bei der „Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ Schritt für Schritt erläutert:

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