Das System der Pflegegrade

Das Spektrum möglicher Hilfen für Menschen, die ihren Lebensalltag nicht mehr in vollem Umfang selbstständig bestreiten können, ist breit gefächert. Die Einteilung der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade soll eine möglichst passgenaue und individuelle Unterstützung ermöglichen. Das mögliche Leistungsspektrum reicht von der Hilfe im Haushalt oder beim wöchentlichen Einkauf, der Betreuung und Beaufsichtigung insbesondere bei Erkrankung an Demenz über ambulante Formen der pflegerischen Versorgung bis hin zu einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung im Pflegeheim.

Die Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich dabei an jedem Einzelfall, in dem die Schwere der Beeinträchtigung und der daraus abgeleitete tägliche Pflegeaufwand – ausgedrückt durch die Zuordnung zu einer von fünf Pflegegraden – maßgebend für Art und Umfang von Hilfen und Leistungen sind.

Die Ermittlung des jeweiligen Pflegegrades erfolgt für gesetzliche Versicherte durch Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), privat Versicherte werden durch Mitarbeiter der Medicproof GmbH begutachtet.

Der Begutachtung liegt ein einheitliches System zu Grunde. Für sechs Lebensbereiche wird anhand definierter Fragestellungen der jeweilige Grad der Selbständigkeit ermittelt. Die sechs Lebensbereiche sind:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingen Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Diesen Lebensbereichen sind konkrete Fragestellungen zugeordnet, die vom Gutachter anhand einer Skala von „selbständig“ über „überwiegend selbständig“ und „überwiegend unselbständig“ zu „unselbständig“ beurteilt werden können. Die Fragestellungen orientieren sich dabei an neuesten Erkenntnissen der Pflegewissenschaft. Es wird versucht, möglichst umfassende Fragen zu bilden und eine Aufspaltung in kleinste Einzelschritte zu vermeiden.

Für jeden Lebensbereich steht am Ende eine Einschätzung, inwieweit der Betroffene in diesem Bereich noch selbständig ist. Die möglichen Ausprägungen sind: „selbständig“, „geringe Beeinträchtigungen“, „erhebliche Beeinträchtigungen“, „schwere Beeinträchtigungen“ und „weitgehender Verlust der Selbständigkeit“.

Die Lebensbereiche sind wiederum je nach ihrer allgemeinen Bedeutung untereinander gewichtet. Am Ende der Begutachtung steht eine ganz individuelle Begutachtung der Einschränkungen der Selbständigkeit zwischen 0 (keine Einschränkungen) und 100 Punkten. Diese Punktezahlen werden jeweils wieder zu den fünf Pflegegraden zusammengefasst:

  • 12,5 bis unter 27 Punkte > Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit > Pflegegrad 1
  • 27 bis unter 47,5 Punkte > Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit > Pflegegrad 2
  • 47,5 bis unter 70 Punkte > Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit > Pflegegrad 3 
  • 70 bis unter 90 Punkte > Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit > Pflegegrad 4
  • 90 bis 100 Punkte > Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung > Pflegegrad 5
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