Pflegegrad 2 - Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 2 liegt vor, wenn bei der individuellen Begutachtung, in welchem Umfang die Fähigkeit zur Selbständigkeit beeinträchtigt ist, auf der Skala von 0 bis 100 Punkten ein Wert zwischen 27 und unter 47,5 Punkten erreicht wird.

Entlastungsbetrag:125 EUR
Pflegegeld:332 EUR
Pflegesachleistung:761 EUR
Vollstationäre Pflege:770 EUR

Mit dem Entlastungsbetrag für Unterstützungsleistungen im Alltag nach § 45b SGB XI können Sie zum Beispiel

  • einen Begleiter für Gespräche oder Spaziergänge bezahlen,
  • eine Haushalts- oder Einkaufshilfe engagieren,
  • an einer Betreuungsgruppe teilnehmen.

Das Pflegegeld ist als Entschädigung für die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn gedacht. Alternativ können Sie auch die Angebote eines Pflegedienstes oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege bis zur Höhe der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen.

Bei Unterbringung in einem Pflegeheim erhalten Sie den Betrag für die vollstationäre Pflege.

In bestimmten Situationen ist manchmal die kurzfristige Unterbringung in einem Pflegeheim, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, als sog. Kurzzeitpflege notwendig. Die Pflegekasse gewährt für bis zu acht Wochen im Jahr einen Zuschuss in Höhe von bis zu 1.612 EUR.

Auch die nicht professionellen Pflegepersonen wie Angehörige, Freunde oder Nachbarn sollen Urlaub machen können oder fallen wegen Krankheit aus. Dann tritt die sog. Verhinderungspflege ein. Die Pflegekassen zahlen bis zu 1.612 EUR für bis zu sechs Wochen im Jahr Verhinderungspflege durch professionelle Pflegekräfte, aber auch andere nahestehende Personen, im Jahr. Nimmt der Pflegebedürftige im jeweiligen Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch, erhöht sich der Betrag auf bis zu 2.418 EUR für maximal sechs Wochen. In dieser Zeit wird außerdem die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Als Bedürftiger mit Pflegegrad 2 erhalten Sie außerdem wichtige ergänzende Leistungen:

Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 EUR pro Monat.

  • Zuschuss über bis zu 4.000 EUR für einmalige Maßnahmen zur Anpassung des Wohnraums an die Pflegesituation, beispielsweise für den Einbau eines Treppenliftes oder den Umbau einer Badewanne zu einer Dusche.
  • Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, z.B. einen Hausnotruf oder einen speziellen Rollstuhl.
  • Kostenlose Pflegeberatung, beispielsweise zur Verbesserung der Wohnsituation.
  • Kostenlose Pflegekurse für Pflegepersonen wie Angehörige.
  • Finanzielle Unterstützung bei Einrichtung einer ambulant betreuten Wohngruppe oder einer Wohngemeinschaft 
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