Antrag auf Pflegeleistungen stellen

Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung nur auf Antrag. Ein solcher Antrag ist von dem Versicherten, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter – durchaus formlos - an die Pflegekasse zu richten, bei der die Versicherung besteht. Sinnvoll kann es jedoch sein, für den Antrag ein von der Pflegekasse bereit gestelltes Antragsformular zu verwenden, um so eine ausreichende Erstinformation der Pflegekasse zu gewährleisten. Eine Kontaktaufnahme zu der Pflegekasse, bei der die Versicherung besteht, wird daher empfohlen.

Leistungen der Pflegekasse werden erst ab der Antragstellung gewährt, frühestens vom Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine zeitnahe Antragstellung ist deshalb wichtig.

Werden zwischen Antragstellung und Genehmigung vorab Leistungen, wie etwa die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst, benötigt, müssen diese Kosten verauslagt werden. Nach der Genehmigung des Antrags übernimmt die Pflegekasse im Nachhinein die Erstattung dieser verauslagten Kosten bis zur Höhe der genehmigten Leistungen. Deshalb ist es ratsam, alle Belege über entstandene Kosten aufzubewahren!

Wird erstmals ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt, muss die Pflegekasse zur Sicherstellung einer frühzeitigen umfassenden Information einen Beratungstermininnerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung unter Nennung eines konkreten Ansprechpartners anbieten. Wenn nicht, besteht der Anspruch auf einen Beratungsgutschein für einen anderen unabhängigen Berater.

Hinweis: Die behandelnden Ärzte sollten im Vorfeld der Antragstellung unbedingt einbezogen sein. Pflegekassen stellen häufig Nachfragen, so dass es sinnvoll sein kann, die Ärzte vorab von der Schweigepflicht zu entbinden. Unterlagen und Dokumente, die den Pflegebedarf belegen können, wie Befunde, Röntgenbilder, Gutachten, Arztbriefe, sollten vorab zusammengestellt werden.

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