Mögliche Ansprüche gegenüber Angehörigen

Entstehen aus der Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim Kosten, die durch laufende Einnahmen (Rente o.ä.) des zu Pflegenden und durch Leistungen der Pflegekasse nicht abgedeckt werden, so können Leistungen zur Pflege beim zuständigen Sozialamt beantragt werden.

Da grundsätzlich zunächst jeder für sich selbst verantwortlich ist, prüft das Sozialamt den Ausgleich über die Verwertung des Ersparten oder auch anderer Vermögenswerte, bis hin z.B. zum Verkauf des eigenen Hauses. Ist auch dieses Vermögen aufgebraucht, wird das Sozialmamt sich an Verwandte ersten Grades wenden, um die Möglichkeiten der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB) zu prüfen. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass z.B. Kinder aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse leistungsfähig sind, verlangt das Sozialamt eine, ggfl. auch teilweise, Erstattung der an die Eltern gezahlten Sozialhilfe.

Tipp

Die Berechnung der Unterhaltszahlung ist das Ergebnis einer komplexen Prüfung der jeweiligen Einkommens- und Familienverhältnisse sowie der Errechnung des Selbstbehalts – in jedem Fall immer eine Einzelfallentscheidung. Für Betroffene geht es dabei durchaus um spürbare finanzielle Belastungen. Deshalb sollten parallel umfassende Auskünfte des Sozialamtes oder auch eine intensive Beratung durch einen Sozialverband, Steuerberater o.ä. eingeholt werden.

Der Verwandtschaftsgrad bestimmt den Umfang der Unterhaltspflicht. Grundsätzlich sind Verwandte „in gerader Linie“ gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet: 

  • Als gesteigert unterhaltspflichtig gelten Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner untereinander sowie Eltern gegenüber ihren Kindern (mit bestimmten Einschränkungen) bis zum 21. Lebensjahr.
  • Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern und umgekehrt sowie Väter nichtehelicher Kinder gegenüber der Kindsmutter sind „normal“ unterhaltspflichtig. Die Gruppe der „normal oder nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen“ leistet einen niedrigeren Unterhalt und kann einen höheren Selbstbehalt beanspruchen.
  • Nicht unterhaltspflichtig im Sinne der Sozialhilfe sind u.a. Geschwister untereinander, Großeltern für ihre Enkel und umgekehrt, Verschwägerte untereinander und auch Schwiegertöchter/-söhne für Schwiegereltern sowie umgekehrt.

Unterhaltspflichtige, speziell die Kinder Pflegebedürftiger, müssen jedoch nicht ihr gesamtes Einkommen oder auch ihr vollständiges Vermögen für den Unterhalt einsetzen.

Der Abzug laufender Verpflichtungen vom Einkommen, wie Mieten, aber z.B. auch die Schulden für ein Eigenheim oder die Kosten für eine angemessene Altersvorsorge, führt zu einem „bereinigten Einkommen“, das für evtl. Unterhaltszahlungen überhaupt nur zur Verfügung steht.

Dem wird ein Selbstbehalt für das Bestreiten des Lebensunterhalts entgegengestellt. Die Berechnung erfolgt nach gewissen Richtwerten („Düsseldorfer Tabelle“), die sich jedoch im Detail von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können.

Übersteigt das „bereinigte Einkommen“ den so errechneten Selbstbehalt, müssen von diesem Restbetrag max. 50 % als Unterhalt eingesetzt werden!

Das Vermögen der Unterhaltspflichtigen für solche Leistungen ist durch großzügige Freibeträge weit geschützt. So ist ein selbst genutztes Eigenheim (Haus oder Eigentumswohnung) geschützt, sofern kein Luxusobjekt. Auch das ersparte Geldvermögen ist unter Berücksichtigung gewisser Grenzen nicht antastbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7.6.2005 (1BvR 1508/96) dem Kindesunterhalt gegenüber dem Elternunterhalt vorrangiges Gewicht verliehen. Die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt soll unter Berücksichtigung ihrer eigenen (finanziellen) Lebenssituation in Grenzen gehalten werden.

Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2002 (XII ZR 266/99) hat die Position der Unterhaltspflichtigen gestärkt und bestätigt, dass sie spürbare und dauerhafte Einschränkungen ihres Lebensstils nicht hinnehmen müssen. Ein "ausschweifendes Luxusleben" ist davon allerdings nicht gedeckt.

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