Grundsätzliches

Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind:

  1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
  2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
  3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).

Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.

Die Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag stehen allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zur Verfügung.

Ja. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die Betroffenen u. a. im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstehen. Der Entlastungsbetrag wird - unabhängig von anderen Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - ergänzend zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung gewährt; es handelt sich aber um eine Kostenerstattung.

In Hessen ist die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch die Pflegeunterstützungsverordnung geregelt.

Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach der Pflegeunterstützungsverordnung ermöglicht die Refinanzierung über den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Mit dem Anerkennungsverfahren wird zudem bezweckt, die Qualität von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu sichern.

Interessierte Personen können sich mit Fragen an die für die Anerkennung zuständige Behörde wenden. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.

Eine Liste der zuständigen Behörden nach der Pflegeunterstützungsverordnung erhalten Sie hier.

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