Informationen für Pflegebedürftige und Angehörige

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die der oder dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  • Leistungen der Tages­- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstehen.

Der Entlastungsbetrag ist als Kostenerstattungsanspruch ausgestaltet. Um die Kostenerstattung für die entstandenen Aufwendungen zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem die oder der Pflegebedürftige versichert ist, jeweils Belege eingereicht werden. Aus den eingereichten Belegen und dem Antrag auf Erstattung der Kosten muss dabei jeweils hervorgehen, im Zusammenhang mit welchen der oben genannten Leistungen (Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflege-/ Betreuungsdienste oder / und Leistungen nach Landesrecht anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag) den Pflegebedürftigen Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden sollen.

Ja, zur Inanspruchnahme der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag können auch bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags, der vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, eingesetzt werden, soweit dieser nicht für den Bezug ambulanter Sachleistungen verbraucht wird, die von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten erbracht werden.

Auf diese Weise kann der Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen monatlich zu einem gewissen Teil in einen Anspruch auf eine Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag "umgewandelt" werden. Daher wird dieser Anspruch Umwandlungsanspruch genannt.

Um eine entsprechende Kostenerstattung zu erhalten, müssen bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem die oder der Pflegebedürftige versichert ist, Belege eingereicht und ein Kostenerstattungsantrag gestellt werden, aus denen hervorgeht, welche Eigenbelastungen den Pflegebedürftigen durch die Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag für welche Monate entstanden sind und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten im Wege des Umwandlungsanspruchs erstattet werden sollen. Eine vorherige Antragstellung, dass der Umwandlungsanspruch genutzt werden soll, ist nicht erforderlich.

Die nachfolgend aufgeführten Suchmaschinen der Pflegekassen geben Auskunft, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag in der Wohnumgebung zur Verfügung stehen:

Darüber hinaus berät Sie auch Ihre Pflegekasse sowie jeder Pflegestützpunkt zu den Anbieterinnen und Anbietern in Ihrer Nähe.

Nein. Angebote zur Entlastung im Alltag müssen der Versorgung der Pflegebedürftigen mit den zum täglichen Leben in einem Privathaushalt erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich Kümmern um die anfallende Wäsche dienen.

Leistungserbringende Personen dürfen mit der leistungsempfangenden Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausgehend von der pflegebedürftigen Person sind Verwandte bis zum zweiten Grad die Eltern (1. Grad) und die Großeltern (2. Grad), die Kinder (1. Grad) und die Enkelkinder (2. Grad) sowie die Geschwister (2. Grad). Gleiches gilt für die Schwägerschaft: Eltern der Partnerin bzw. des Partners, also Schwiegereltern (1. Grad) und Großeltern der Partnerin bzw. des Partners (2. Grad), Kinder der Partnerin bzw. des Partners, sofern keine Adoption stattgefunden hat (1. Grad) und Enkelkinder der Partnerin bzw. des Partners (2. Grad) sowie Geschwister der Partnerin bzw. des Partners (2. Grad).

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