Informationen für Anbieterinnen und Anbieter

Anbieterinnen und Anbieter können sein:

  1. ambulante Pflegedienste, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
  2. nichtgewerblich tätige juristische Personen, insbesondere freie Träger, Einrichtungen und Organisationen; für Betreuungsangebote jedoch nur, soweit überwiegend qualifiziert ehrenamtlich Tätige oder Personen, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Freiwilligendienst leisten, als leistungserbringende Personen eingesetzt werden,
  3. für Angebote zur Entlastung von Pflegenden und für Angebote zur Entlastung im Alltag auch gewerblich Tätige im Sinne des § 15 EStG und selbständig Tätige im Sinne des § 18 des EStG,
  4. für Angebote zur Entlastung im Alltag auch qualifizierte Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der leistungsempfangenden Person im häuslichen Bereich anbieten,
  5. für Angebote zur Entlastung im Alltag auch Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer.

Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann nur anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 1 der Pflegeunterstützungsverordnung erfüllt sind.

Ausführliche Informationen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren können bei der zuständigen Anerkennungsbehörde eingeholt werden.

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.

Örtlich zuständig ist der Magistrat oder der Kreisausschuss, in dessen Gebiet die Leistung angeboten werden soll. Soll die Leistung in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten angeboten werden, ist der Magistrat oder Kreisausschuss örtlich zuständig, in dessen Gebiet die Anbieterin ihren oder der Anbieter seinen Sitz hat. Anbieterinnen und Anbieter, die keinen Sitz in Hessen haben, können selbst entscheiden in welchem Landkreis oder in welcher kreisfreien Stadt sie einen Antrag auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag stellen.

Hier erhalten Sie eine Liste der zuständigen Behörden nach der Pflegeunterstützungsverordnung.

Der Antrag auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag ist schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Für Betreuungsangebote und Angebote zur Entlastung von Pflegenden dürfen Entgelte, einschließlich etwaiger Umsatzsteuer, nicht höher liegen als 30 Euro je Stunde.

Für Angebote zur Entlastung im Alltag dürfen Entgelte, einschließlich etwaiger Umsatzsteuer, nicht höher liegen als 25 Euro je Stunde.

Fahrtkosten sind im Rahmen der Angebote nach der Pflegeunterstützungsverordnung separat abrechenbar, um gerade in ländlichen Regionen mit größerem Fahrtstreckenanteil und damit verbunden höheren tatsächlichen Kosten für die Anfahrt von leistungserbringenden Personen die Vergütung für Anbieterinnen und Anbieter vergleichbar attraktiv zu städtischeren Regionen auszugestalten. Dies soll ein Stadt-Land-Gefälle bei der Anbieterzahl verhindern.

Nein. Kosten, die durch die Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen entstehen bzw. Kosten für Franchisegebühren sind nicht Gegenstand einer Anerkennung nach der Pflegeunterstützungsverordnung. Eine Erstattung über den Entlastungsbetrag nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist nicht vorgesehen.

Leistungen im Rahmen eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag können nur durch Fachkräfte nach § 5 Abs. 2 der Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV) und Personen mit einer Basisqualifikation, die mindestens den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 PfluV entspricht, erbracht werden.

Dies gilt nicht für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer. Für diese gelten gesonderte Voraussetzungen.

Fachkräfte im Sinne der Pflegeunterstützungsverordnung sind insbesondere

  1. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
  3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  4. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
  5. Erzieherinnen und Erzieher,
  6. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
  7. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
  8. Gerontologinnen und Gerontologen,
  9. Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
  10. bei Angeboten zur Entlastung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter.

Im Einzelfall können auch Personen mit vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten als Fachkräfte eingesetzt werden. Die Personen müssen über das in § 5 Abs. 3 der Pflegeunterstützungsverordnung geforderte Basiswissen verfügen. Bei Fachkräften aus dem Bereich der pflegerischen Berufe ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Inhalte der Basisqualifikation bereits während der Ausbildung vermittelt wurden.

Die Basisqualifikation muss so konzipiert sein, dass sie ins insbesondere folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:

  1. Basiswissen über die Krankheits- und Behinderungsbilder und den Umgang mit den Pflegebedürftigen,
  2. Grundkenntnisse über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
  3. Grundkenntnisse über die angemessene Reaktion in Notfall- und Krisensituationen,
  4. Wahrnehmung des sozialen Umfelds und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
  5. Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten,
  6. Grundkenntnisse der besonderen Anforderung an die Kommunikation und den Umgang mit Personen in der jeweiligen Zielgruppe, zum Beispiel im Umgang mit älteren pflegebedürftigen Personen, Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen mit psychischer Erkrankung, pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen,
  7. Selbstmanagement und Reflexionskompetenz,
  8. Zusammenarbeit mit Hauptamtlichen, qualifiziert ehrenamtlich Tätigen und Pflegepersonen,
  9. Methoden und Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung, Unterstützung und Begleitung von Pflegebedürftigen,
  10. Möglichkeiten der Konfliktlösung,
  11. auf das Handlungsfeld abgestimmte wesentliche inhaltliche Grundsätze und
  12. zusätzliche hauswirtschaftliche Kenntnisse und Kenntnisse in (Lebensmittel‑)Hygiene und Infektionsvermeidung, soweit dies für das jeweilige Angebot erforderlich ist.

Die Basisqualifikation muss durch Fachkräfte nach § 5 Abs. 2 der Pflegeunterstützungsverordnung als Präsenz- oder Onlineschulung erfolgen.

Informationen zu Schulungsanbieterinnen und Schulungsanbietern können bei der zuständigen Anerkennungsbehörde erfragt werden.

Ja. Die Anerkennungsbehörde entscheidet im Rahmen der Anerkennung, ob die vorhandene Qualifikation den Anforderungen an die Basisqualifikation gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Pflegeunterstützungsverordnung genügt.

Der zuständigen Anerkennungsbehörde ist jeweils bis zum 30. April ein Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen, der Angaben zu den wesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 der Pflegeunterstützungsverordnung beinhaltet, insbesondere eine Übersicht über die eingesetzten leistungserbringenden Personen, die durchgeführten Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen und die Zahl der leistungsempfangenden Personen.

Änderungen der tatsächlichen Umstände, die die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 der Pflegeunterstützungsverordnung betreffen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegebenenfalls ist die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag von der Anerkennungsbehörde zu widerrufen.

Gezielte Informationen für Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer

Grundsätzlich wird Nachbarschaftshilfe als eine freiwillige Unterstützung durch eine einzelne Person aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld verstanden, die nicht erwerbsmäßig, sondern im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements erbracht wird. Nachbarschaftshilfe wird also freiwillig und privat erbracht, ist eine Unterstützung bei Dingen des alltäglichen Lebens, richtet sich an Nachbarinnen und Nachbarn wie auch Freundinnen, Freunde und Bekannte, die nicht im eigenen Haushalt leben, findet im sozialen, aber nicht im verwandtschaftlichen Näheverhältnis und ohne Gewinn- und Einkommenserzielungsabsicht statt.

Ja. Allerdings gelten Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer übergangsweise bis zum 30. September 2022 als anerkannt, wenn

  1. sie mit der pflegebedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben,
  2. die Unterstützung auf der Basis eines freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt,
  3. eine Unterstützung von höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat erfolgt,
  4. für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangt wird.

Ab dem 1. Oktober 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern nur noch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wenn die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer nach der Pflegeunterstützungsverordnung anerkannt ist.
Siehe dazu die Antwort zur Frage „Unter welchen Voraussetzungen können Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer anerkannt werden?“

Übergangsweise bis zum 30. September 2022 gelten Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer automatisch als anerkannt, wenn

  1. die Unterstützung auf der Basis eines freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt,
  2. eine Unterstützung von höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat erfolgt,
  3. für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangt wird.

Ab dem 1. Oktober 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern weiterhin über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Wichtig ist jedoch, dass diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind.

Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn

  1. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit der pflegebedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben,
  2. die Unterstützung auf der Basis eines freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt,
  3. eine Unterstützung von höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat erfolgt,
  4. für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangt wird,
  5. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird.

Zusätzlich sind die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Ausführliche Informationen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren können bei der zuständigen Anerkennungsbehörde eingeholt werden.

Nein. Es werden keine Anforderungen an die Form und den zeitlichen Umfang des nachzuweisenden Erste-Hilfe-Kurses gestellt.

§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Pflegeunterstützungsverordnung sieht vor, dass alle leistungserbringenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes oder im Fall der Betreuung minderjähriger oder behinderter Pflegebedürftiger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen haben.

Pflegebedürftige Personen sind besonders schutzbedürftig. Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob und inwieweit eine Person vorbestraft ist. Bei besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten wie zum Beispiel im Kontakt mit pflegebedürftigen Personen können bestimmte Vorstrafen dagegensprechen, dass jemand sich in dem gewünschten Bereich engagiert.

Sowohl das erweiterte als auch das „einfache“ Führungszeugnis kann bei der Meldebehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde beantragt werden.

Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach Nummer 1130 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €. Sie wird bei der Antragstellung erhoben. Es ist jedoch möglich, beim Bundesamt für Justiz eine Befreiung von der Gebühr zu beantragen. Dazu muss nachgewiesen werden, dass das Führungszeugnis für ein freiwilliges Engagement benötigt wird. Die zuständige Anerkennungsbehörde kann hierüber eine Bestätigung ausstellen.
Wichtig: Der Antrag auf Gebührenbefreiung muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses gestellt werden.

Eine Nutzung der Nachbarschaftshilfe und dementsprechend eine Abrechnung über den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich ist nur möglich, wenn das Angebot von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern

  1. bis zum 30. September 2021 nach der Pflegeunterstützungsverordnung als anerkannt gilt oder
  2. ab 1. Oktober 2022 nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt ist.

Eine umgehende Kontaktaufnahme zu der zuständigen Anerkennungsbehörde wird empfohlen.

Die zuständige Anerkennungsbehörde kann in diesen Fällen einen vorläufigen Anerkennungsbescheid erteilen. Der Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs sowie die Vorlage eines Führungszeugnisses ist dann innerhalb einer von der zuständigen Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nachzuweisen.

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer dürfen Angebote zur Entlastung im Alltag anbieten. Angebote zur Entlastung im Alltag dienen der Versorgung der Pflegebedürftigen mit den zum täglichen Leben in einem Privathaushalt erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich Kümmern um die anfallende Wäsche.

Je Kalendermonat können durch eine Nachbarschaftshelferin oder einen Nachbarschaftshelfer höchstens drei pflegebedürftige Personen unterstützt werden.

Bis zum 30. September 2022 haben Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern keine Qualifizierung nachzuweisen.

Ab dem 1. Oktober 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern nur noch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wenn die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt ist. In diesem Zusammenhang ist die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegt, nachzuweisen. Ausführliche Informationen zu allen den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren können bei der zuständigen Anerkennungsbehörde eingeholt werden.

Für Leistungen darf von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern nur eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangt werden. Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer haben der pflegebedürftigen Person zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Abrechnung der erbrachten Leistungen zur Vorlage bei der Pflegekasse auszuhändigen. Aus der Abrechnung muss Datum und Gegenstand der Leistungserbringung hervorgehen. Die Abrechnung ist der Pflegekasse zusammen mit einer Kopie der Anerkennungsbescheinigung der Nachbarschaftshelferin bzw. des Nachbarschaftshelfers zur Kostenerstattung vorzulegen.

Die Aufwandsentschädigung darf den Charakter der Ehrenamtlichkeit nicht ausschließen. Eine grobe Orientierung kann etwa der gesetzliche Mindestlohn bieten.

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können für erbrachte Leistungen eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung erhalten. Dabei soll sich die Höhe der Aufwandsentschädigung je Stunde an dem jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mindestlohn orientieren.

Die Einnahmen sind in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung anzugeben (Zeile 27 der „Anlage N“).

Die erhaltene Aufwandsentschädigung kann nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein. Dies ist der Fall, wenn die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit ihrem Handeln einer sogenannten sittlichen Verpflichtung nachkommen. Eine sittliche Verpflichtung wird von den Finanzbehörden regelmäßig dann angenommen, wenn die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer nur für eine pflegebedürftige Person tätig ist. Werden mehrere Personen unterstützt, ist anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob jeweils eine sittliche Verpflichtung vorliegt. Die hierfür erforderliche enge persönliche Bindung ist von den Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern gegenüber dem zuständigen Finanzamt für jede einzelne unterstützte Person glaubhaft zu machen.

Sofern die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes Anwendung findet, sind die Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI steuerfrei.

Wichtige Hinweise:

Auch wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin bzw. Nachbarschaftshelfer steuerfrei sind, müssen sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei Fragen zur Erfassung der Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

 

Die Steuerbefreiung gilt nur für weitergeleitete Erstattungen der Pflegekassen. Freiwillige Zuzahlungen durch die Pflegeperson oder Dritte fallen nicht darunter.

Ja, die Nachbarschaftshilfe gilt als Angebot zur Unterstützung im Alltag, damit kann auch der Umwandlungsanteil eingesetzt werden.

Nein, eine Vermittlung ist nicht vorgesehen. Nachbarschaftshilfe entsteht aus einer persönlichen, bereits bestehenden Verbindung.

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