Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bei Pflegebedürftigkeit

Ein Unfall oder eine lebensbedrohende Krankheit mit einer möglicherweise damit verbundenen Pflegebedürftigkeit können jeden plötzlich und unvermutet treffen. Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung kann für solche Situationen vorsorgend sichergestellt werden, dass bei eigener Hilflosigkeit die Angelegenheiten ausschließlich nach dem Willen des Vollmachtgebers geregelt werden.

Es lohnt sich, rechtzeitig darüber nachzudenken, wer in einem solchen Fall vorübergehend oder auch dauerhaft Einwilligung für die ärztliche Versorgung übernehmen oder auch nur fällige Rechnungen und Mieten anweisen kann.

Achtung!

Verwandtschaftsstatus ersetzt keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Ehepartner oder Familienangehörige sind nicht automatisch gegenseitig vertretungsberechtigt. Vielmehr erfordern solche Situationen, einen Betreuer durch das Gericht bestellen zu lassen – dieser kann durchaus aus der eigenen Familie kommen.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens ermächtigt, die wichtigen persönlichen und finanziellen Entscheidungen zu treffen, wenn der Vollmachtgeber dies selbst wegen geistiger oder körperlicher Schwäche nicht mehr kann. Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist. Weitere Informationen dazu finden Sie im Internet unter Betreuungsrecht Hessen.

Die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder auch einer Patientenverfügung scheint angeraten, wenn größere Vermögen und auch Grundstücke zu verwalten sind.

Soll die Vorsorgevollmacht zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen oder auch zu einer freiheitsentziehenden Unterbringung des Vollmachtgebers berechtigen, muss diese in jedem Fall schriftlich verfasst sein. Die notwendige Beglaubigung der Unterschriften kann in den kommunalen Betreuungsbehörden oder bei den Ortsgerichten am Wohnort vorgenommen werden.

Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 01.07.2005, neben Notaren, Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen. Wo in Hessen Betreuungsvereine arbeiten, finden Sie auf der Homepage der Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine in Hessen.

Bei einer Patientenverfügung erteilt die verfügende Person im Voraus Anweisungen, wie sie nach ihrem Willen ärztlich behandelt werden möchte, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, selbst darüber zu entscheiden. Ärzte und die bevollmächtigte Person oder die Betreuerin oder der Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln. Damit hat die verfügende Person es bis zuletzt in der Hand, ihr Leben nach eigenen Maßstäben zu gestalten.

Nähere Informationen zur Patientenverfügung erhalten Sie auf Betreuungsrecht in Hessen und auf den Seiten des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz.

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