Hessische Aufsicht über Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen

Das Leben in einer Betreuungs- bzw. einer Pflegeeinrichtung ist eine gesellschaftlich notwendige Alternative zur Betreuung innerhalb der Familie geworden. Der Schutz der Würde betreuungs- und pflegebedürftiger Menschen, die Bewahrung ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit und die Förderung ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmung ist ein besonderer Auftrag an die Dienstleister im Pflegebereich – dessen Umsetzung steht unter staatlicher Aufsicht.

Hessen hat mit dem im Frühjahr 2012 verabschiedeten Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGPB) das bis dahin gültige Bundesheimgesetz abgelöst und die Aufsicht für alle Einrichtungen der Pflege – egal ob ambulant oder stationär – hessenweit neu geregelt. Das neue Gesetz stellt den Menschen in den Mittelpunkt und soll ein Leben im Heim wie daheim ermöglichen. Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Menschen wurden gestärkt. Neue, an den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Wohn- und Betreuungsformen sollen besser gefördert werden.

Die Aufsicht über alle stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe sowie aller ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen (ambulante Betreuungs- und Pflegedienste) liegt in Hessen bei den Ämtern für Versorgung und Soziales und beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege als Oberer Betreuungs- und Pflegeaufsicht. Unter dem unten stehenden Link „Weitere Informationen der Betreuungs- und Pflegeaufsicht“ finden Sie neben den regionalen Zuständigkeiten auch eine aktuelle Liste der örtlichen Ansprechpersonen.

Die konsequente Aufsicht ist dabei überwiegend ein Zusammenspiel von Überwachung und Beratung der Einrichtungen bzw. deren Betreiber. Regelmäßig wiederkehrende oder anlassbezogene Überprüfungen – grundsätzlich unangemeldet – verschaffen der Aufsicht einen guten Überblick. Die Beratung zur schnellen und effektiven Beseitigung festgestellter Mängel schafft Vertrauen auf allen Seiten.

Darüber hinaus werden die Aufsichtsbehörden aufgrund von Beschwerden tätig.
Bewohnerinnen und Bewohner und Angehörige, aber auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege haben die Möglichkeit, sich mit Fragen und Anliegen an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht zu wenden.

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