Kurzzeitpflege

Bei einer Kurzzeitpflege wird ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum vollstationär in einer stationären Einrichtung aufgenommen. Der Anspruch wird häufig in Krisensituationen geltend gemacht, wenn etwa vorübergehend eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich, beziehungsweise nicht ausreichend herzustellen ist. Das kann sein, wenn sich die Pflegebedürftigkeit unerwartet verschlimmert und z.B. die Zeit überbrückt werden muss, um einen geeigneten Platz in einer geeigneten stationären Einrichtung zu finden.

Auch als Übergangslösung im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt kommt eine Kurzzeitpflege in Betracht, um so beispielsweise Zeit zu gewinnen, alles Notwendige für die anschließende Pflege und Betreuung des Patienten im häuslichen Umfeld, wie ein Pflegebett, Pflegehilfsmittel, Pflegedienst o.ä., organisieren zu können.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten eine Erstattung von bis zu 1.612 Euro für eine notwendige Ersatzpflege in einem Zeitraum von acht Wochen pro Kalenderjahr für pflegebedingte Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind Eigenleistungen.

Die Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden, so dass bis zu 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden können.

  • Leistungen können tageweise in Anspruch genommen werden. Die Pauschale umfasst die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Pflegekasse rechnet unmittelbar mit der Einrichtung ab.
  • In begründeten Einzelfällen ist die Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen möglich, die nicht durch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, wie zum Beispiel in Einrichtungen der Behindertenpflege. Dies betrifft vor allem pflegebedürftige Kinder und junge Menschen. Die Pflegekasse kann die dafür aufzuwendenden Entgelte aber kürzen, wenn hierin Kosten der Unterkunft und Verpflegung oder Investitionskosten enthalten sind und diese nicht getrennt ausgewiesen werden.
  • Trotz auffälliger Parallelen zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gilt es genau zu unterscheiden. Die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege erfordert eine sogenannte Vorauspflege. Das heißt, der Pflegebedürftige muss bereits mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden sein.

Diese Frist entfällt bei der Kurzzeitpflege. Sie kann in Anspruch genommen werden, sobald der Pflegebedürftige einen Pflegegrad erhält.

Die Verhinderungspflege wird in der Regel ambulant durchgeführt. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege bleibt auch nach Inanspruchnahme der Verhinderungspflege bestehen.

Achtung: Die Kurzzeitpflege für einen Pflegebedürftigen wird häufig sehr kurzfristig (in Notsituationen) benötigt. Liegt zumindest die Einstufung in den Pflegegrad 2 vor, muss die Kurzzeitpflege nicht vorab durch die Pflegekasse genehmigt werden. Die Feststellung der Pflegeperson, des Pflegedienstes o.ä. ist für den Antritt einer Kurzzeitpflege ausreichend. Die Pflegekasse ist anschließend zu informieren. Liegt keine Einstufung in einen Pflegegrad vor, ist unmittelbar ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und binnen einer Woche eine Begutachtung durch den MDK zu veranlassen.

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